Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/115#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/115#abs-2 (2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 115 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.02.2011 – 2 WD 38.10Zitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2003 – 2 WDB 3.03Zitiert von 8
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 19.09.2017 – 2 WDB 5.17Wehrdisziplinarverfahren; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verspätetem Eingang des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 15.03.2022 – 2 WDB 2/22Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter BerufungsfristZitiert von 2
- BVerwG, 04.06.2020 – 2 WD 10/19Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen 14-fachen KindesmissbrauchZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2020 – 2 WDB 1/20Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer richterlichen Äußerungsfrist
- BVerwG, 08.01.2020 – 2 WDB 4/19Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Voraussetzung des fristgerechten AntragsZitiert von 3
- BVerwG, 10.10.2019 – 2 WD 32/18Entfernung vom Dienst wegen mehreren Drogen- und DienstentziehungsdeliktenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.